Die neue F-Gas-Verordnung fordert ein Umdenken

Die neue F-Gas-Verordnung fordert ein Umdenken

Es ist noch ungewiss, ab wann und wie tiefgreifend die neue F-Gas-Verordnung auf die Kältebranche Einfluss nimmt, klar ist jedoch: sie wird sie verändern.

In den letzten Wochen wurde in den Medien vermehrt die Novellierung der F-Gas-Verordnung (Verordnung über fluorierte Gase) thematisiert, über welche im EU-Parlament Ende März 2023 abgestimmt wurde. Die neue F-Gas-Verordnung hat zum Ziel, die F-Gas-Emissionen weiter zu verringern und damit den weltweiten Temperaturanstieg zu begrenzen. Die Verordnung sieht eine schrittweise Beschränkung, s. g. Phase down, der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Jahr 2030 vor. Ab unterschiedlichen Zeitpunkten werden Verbote für die Verwendung und das Inverkehrbringen bestimmter fluorierter Treibhausgase erlassen. Davon sind diverse Kältemittel und somit Kälteanlagen, die damit betrieben werden, betroffen.

Welche Verbote werden diskutiert?

Die EU-Kommission, das EU-Parlament und der EU-Rat haben je einen Vorschlag zur F-Gas-Verordnung erarbeitet, der die geltende Verordnung aufheben soll. Der Vorschlag des EU-Rats sieht u. a. vor, die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial/GWP (= global warming potential) von 2500 oder mehr ab dem 1. Januar 2025 für die Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen zu verbieten, mit Ausnahmen für aufbereitete oder recycelte F-Gase (im Anhang I der VO) bis 2030. Der Vorschlag des EU-Parlaments hält dies bereits ab dem 1. Januar 2024 fest und verschärft: Ab dem 1. Januar 2030 soll die Wartung oder Instandhaltung von ortsfesten Kälteanlagen mittels der in Anhang I aufgeführten F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr verboten sein.


Davon betroffen wären Kälteanlagen, die mit HFKW-Kältemitteln wie bspw. R513A und R449A betrieben werden, da diese Gemische fluorierte Treibhausgase enthalten, die in Anhang I gelistet sind. Diese Anlagen können technisch nicht auf natürliche Kältemittel wie bspw. Kohlenstoffdioxid (CO2)/GWP=1 umgerüstet werden, da für eine solche umfassend andere Komponenten erforderlich sind. Eine Umrüstung käme einem Neubau gleich und ist mit hohen Kosten verbunden.

*R513A/GWP=630 > enthält nebst R1234yf das R134a mit GWP 1430 und würde mit Grenzwert von GWP 150 verboten werden

**R449A/GWP=1396 > enthält nebst R32, R134a und R1234yf das R125 mit GWP 3500 und wäre daher bereits mit Grenzwert von GWP 2500 verboten

Weiter hält das EU-Parlament im Vorschlag ein Verbot neuer ortsfester Kälteanlagen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen (Ausnahme siehe Beilage), ab 1. Januar 2025 fest. Dies hätte zur Folge, dass ab 2025 nur Neuanlagen mit natürlichen Kältemitteln erlaubt sind.
Der EU-Rat schwächt dieses Verbot in seinem Gegenvorschlag deutlich ab: Ab 01.01.2024 sollen neue ortsfeste Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP grösser 2500 verboten sein.

Wie geht es weiter?

Das EU-Parlament stimmte dem Entwurf des Umweltausschusses im Parlament (ENVI) mit einem klaren Ergebnis am 30. März 2023 zu. Der EU-Rat verabschiedete seinen Gegenvorschlag Anfang April. Nun folgen die Kompromissverhandlungen zwischen EU-Rat, Parlament und Kommission, der s. g. Trilog. Der Beschluss wird die Kältebranche – moderat oder tiefgreifend – beeinflussen, auch diejenige der Schweiz. Denn es ist zu erwarten, dass die neuen EU-Rechtsvorschriften grossmehrheitlich übernommen werden.

Daher empfehlen wir bei geplanten Um- und Neubauten auch alternative Anlagekonzepte mit natürlichen Kältemitteln in Betracht zu ziehen.

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